Unternehmen können Auftragsforschung ab dem 01. Januar 2020 geltend machen

Ursprünglich hat der Gesetzesentwurf zur steuerlichen Forschungs- und Entwicklungs-Förderung nur die Förderung der unternehmerischen Eigenforschung vorgesehen. Forschungsaufträge an Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wären damit gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dank intensivem Einsatz im Gesetzgebungsprozess konnte erreicht werden, dass auch die Auftragsforschung auf Ebene des Auftraggebers geltend gemacht werden kann. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen ohne eigene oder mit geringer Forschungs- und Entwicklungs-Kapazität werden davon profitieren können.

Anspruchsberechtigt für die Förderung sind gewerbliche Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Es besteht keine Beschränkung auf die Unternehmensgröße. Gefördert werden sowohl die Eigenforschung eines Unternehmens als auch die Auftragsforschung an Dritte. Um gefördert zu werden, muss der Gegenstand der Forschung sich den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuordnen lassen können. Unternehmen müssen sich zunächst von einer noch nicht benannten Stelle bescheinigen lassen, dass das jeweilige Projekt den oben genannten Kategorien entspricht. Insgesamt kann ein pauschaler Anteil von 60% des Projektvolumens angerechnet werden. Die Gutschrift in Höhe von 25% des anrechenbaren Projektvolumens erfolgt als »Rabatt« auf die Körperschaftssteuer des Auftraggebers.

Im Falle einer eigenen bzw. internen Forschung müssen die angefallenen Personalkosten im Detail dargelegt werden. Geht es um eine Auftragsforschung, werden pauschal 60% des vom Auftraggeber gezahlten Entgelts als förderfähige Personalaufwendungen anerkannt. Die maximal förderfähigen Forschungsaufwendungen sind pro Unternehmen auf 2 Mio. Euro pro Jahr begrenzt. Der maximale Steuerrabatt pro Unternehmen beträgt somit 500.000 Euro pro Jahr.

 

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